Satzung

VereinNetzwerk Geschichte wird gemacht“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Netzwerk Geschichte wird gemacht“, nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein „Netzwerk Geschichte wird gemacht“ mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben

(1) Zwecke des Vereins

Ziel des Vereins ist es, zu einer dauerhaften Verbesserung der Wirksamkeit von
und der Arbeitsbedingungen in Museen und Gedenkstätten beizutragen.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung.

(2) Umsetzung

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Förderung der Selbstorganisation und des Erfahrungsaustausches von Beschäftigten
und Solo-Selbstständigen in Museen und Gedenkstätten,

b) die Bearbeitung von Grundsatzfragen, insbesondere die konstruktive Analyse von Arbeitsbedingungen in den genannten Einrichtungen sowie deren Veröffentlichung,

c) die Durchführung von Tagungen und Veranstaltungen sowie Vorträge zu
fachspezifischen Themen,

d) die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Information der Vereinsmitglieder durch regelmäßige Publikationen (Newsletter, Website) sowie der zuständigen Behörden, Körper­schaften und Verbände in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung in diesem Bereich,

e) die Zusammenarbeit mit Initiativen und gemeinnützigen Trägern, welche dieselben bzw. ähnliche Ziele verfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins aktiv zu unterstützen.

(2) Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein regelmäßig materiell unterstützt.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(4) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder mit deren Auflösung.

(5) Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Feststellung der Beiträge ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und wird mindestens einmal jährlich einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

1. Wahl und Abberufung des Vorstandes,

2. Beschlussfassung über Grundsatzfragen der Vereinsarbeit,

3. Beschlussfassung über die Mitgliedsbeitragsregelung,

4. Beschlussfassung über Fragen der Mitgliedschaft,

5. Beschlussfassung über Satzungsfragen bzw. Satzungsänderungen,

6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter oder eine Leiterin. Die Versammlung bestimmt zudem einen Protokollführer oder eine Protokollführerin.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle Mitglieder außer den beratenden bzw. fördernden Mitgliedern. In Einzelfällen können auch fördernde Mitglieder auf Beschluss der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht erhalten.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern Gesetz oder Satzung nicht anders bestimmen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterschreiben ist.

(10) Online-Mitgliederversammlungen sind zulässig.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

(5) Für eine vorzeitige Abwahl des Vorstandes ist eine Zweidrittelmehrheit der auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(6) Der Vorstand soll einstimmig entscheiden.

(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann ein Mitglied des Vorstandes von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt und begründet werden.

§ 8 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Die Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn dies alle in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

(3) Beschlüsse im Sinne der Absätze 1 und 2 können nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung Menschenwürde und Arbeitswelt, Paulsenstr. 55/56, 12163 Berlin, zu, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke in ihrem Tätigkeitsfeld zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08. Juni 2021 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.