Fassung 12.12.2020
Inhaltsverzeichnis
- Präambel
- 1. Allgemeines
- 2. Honorare für Führungen und Seminare
- 3. Honorare für wissenschaftliche und konzeptionelle Dienstleistungen
- 4. Honorare für Weiterbildung
- 5. Ausfallhonorar
- 6. Vergabepolitik
- 7. Fremdsprachen
- 8. Kommunikation
Präambel
Freie Mitarbeiter*innen werden in allen Arbeitsbereichen von Gedenkstätten und Museen eingesetzt. Als Bildungsreferent*innen sind sie Repräsentant*innen der Einrichtungen. Als freie Pädagog*innen, Kurator*innen oder Wissenschaftler*innen erarbeiten und vermitteln sie die zentralen Inhalte. Ihre Tätigkeiten besitzen somit unmittelbar gesellschaftliche und politische Relevanz.
Die vorliegende Honorarordnung soll sicherstellen, dass ihre Leistungen angemessen bezahlt werden. Denn zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen freie Mitarbeiter*innen an Gedenkstätten und Museen breite und belastbare inhaltliche und methodische Kenntnisse und Arbeitserfahrungen, sichere Fremdsprachenkenntnisse und kommunikative Fähigkeiten.
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Honorarsätze für freie Mitarbeiter*innen analog zum sogenannten Arbeitgeber-Brutto von Festangestellten alle Arbeitskosten abdecken müssen: Einkommensteuer, Sozial-, Renten- und Krankenversicherung, Wegezeiten, Akquise- und Verwaltungsarbeitszeit, fixe Geschäftskosten wie Miete und Telekommunikation, inhaltliche Vor- und Nachbereitung, Fortbildungen, Zeiten des Nichterwerbs wegen Krankheit und Urlaub und vieles mehr.
1. Allgemeines
Die Honorare der freien pädagogischen und wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen in Museen und Gedenkstätten werden verbindlich geregelt.
Da die pädagogischen, konzeptionellen und wissenschaftlichen Tätigkeiten, die Gegenstand dieser Honorarordnung sind, einen Studienabschluss oder vergleichbare Praxiserfahrungen zur Voraussetzung haben, wird bei der Berechnung der Sätze ein Entgelt nach TVöD-13 zugrunde gelegt. Analog zu den Tarifabschlüssen des Öffentlichen Dienstes und innerhalb eines Jahres nach Tarifabschluss sind die Honorarsätze entsprechend regelmäßig anzupassen.
In Ausschreibungen und Finanzanträgen der Einrichtungen sind Leistungen freier Mitarbeiter*innen grundsätzlich als Netto-Beträge auszuweisen. Einzukalkulieren ist seitens der Einrichtungen, dass viele erfahrene und langjährige freie Mitarbeiter*innen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Die Umsatzsteuer ist gegebenenfalls durch die Einrichtung zusätzlich zum Nettobetrag zu bezahlen.
Die Einrichtung ist verpflichtet, Rechnungen unmittelbar nach Erhalt zu begleichen. Preisnachlässe wie Skonto etc. sind unzulässig.
2. Honorare für Führungen und Seminare
Die Honorare, die zur Abgeltung von Führungen in Ausstellungen oder Gedenkstätten zu zahlen sind, betragen pro Stunde 65 €. Der gleiche Honorarsatz gilt für mehrstündige Seminare. Führungen, die im Rahmen von Seminaren geleistet werden, werden nicht zusätzlich vergütet.
3. Honorare für wissenschaftliche und konzeptionelle Dienstleistungen
Honorare für wissenschaftliche Dienstleistungen (z.B. Konzeption und Realisierung von pädagogischen Angeboten oder Ausstellungen, Archivrecherchen, wissenschaftliche Bearbeitung von Sammlungsbeständen, Erarbeitung einer Öffentlichkeitsstrategie etc.) betragen 65-80 € pro Stunde. Bei längerfristigen Aufgaben richtet sich das Honorar nach der entsprechenden Bezahlung nach TvöD-13 plus Lohnnebenkosten.
4. Honorare für Weiterbildung
Für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen für freie pädagogische und wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, die von Museen und Gedenkstätten angeboten oder durchgeführt werden, ist eine Tagessatz von 200 € anzusetzen.
5. Ausfallhonorar
Falls eine Führung oder ein Seminar innerhalb von einer Woche vor dem disponierten Termin ausfällt, ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% zu zahlen.
Falls eine Führung oder ein Seminar am Vortag vor dem disponierten Termin ausfällt, ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 100% zu zahlen.
Beim Wegfall mehrtägiger Beauftragungen ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% zu zahlen.
6. Vergabepolitik
Die Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Honorarordnung verpflichten sich, Transparenz über die Kriterien für und Entscheidungen bezüglich der Vergabe von Aufträgen herzustellen, beispielsweise durch Veröffentlichung auf (internen) Internetplattformen oder durch mündlichen Bericht.
7. Fremdsprachen
Die sichere Beherrschung von Fremdsprachen (d.h.: nicht Deutsch) ist Voraussetzung für unterschiedlichste Tätigkeiten, etwa Führungen, Archivrecherchen u.v.m. Aufträge sind daraufhin zu prüfen, ob Fremdsprachenkenntnisse für deren Erfüllung benötigt werden. Ist dies der Fall, wird der Honorarsatz um 20% angehoben. Dies gilt anteilig, wenn bei größeren Aufträgen nur einzelne Teilbereiche eine Anwendung von Fremdsprachenkenntnissen erfordern.
8. Kommunikation
Die Einrichtungen informieren ihre freie Mitarbeiter*innen regelmäßig über aktuelle Veränderungen der betrieblichen Situationen und der Auftragslage. Sind dafür persönliche Treffen oder Online-Meetings nötig, so ist die Teilnahme wie eine Weiterbildung (§ 4) zu vergüten.
Darüber hinaus ist eine Struktur zu schaffen, die gewährleistet, dass die Bedarfe der freien Mitarbeiter*innen erhoben, evaluiert und gegenüber der Einrichtung kommuniziert werden können. Soll diese Funktion durch freie Mitarbeiter*innen ausgeübt werden, ist sie angemessen zu vergüten.